Informations systeme zur Erhaltung der Biodiversität


BCIS.CH
Statuten

Art. 1. Name und Sitz

Unter den Namen Biodiversity Conservation Information Systems, Informationssysteme zur Erhaltung der Biodiversität und Systèmes d’Information pour la Conservation de la Biodiversité wurde ein Verein im Sinn des Artikels 60 und folgenden des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet. Der Sitz des Vereins befindet sich in Neuenburg (NE). Abgekürzt, wird der Verein mit dem Akronym BCIS.CH benannt.

Art. 2. Ziele

1. Bereitstellen einer Plattform, auf der Akteure der Erhaltung von biologischen Ressourcen und der Biodiversität, die es wünschen, Informationen zu Projekten, ihrer Umsetzung, ihrer Probleme und ihrer Aktivitäten im Allgemeinen verwalten und austauschen können.

2. Entwicklung des Gebrauchs von Standards, die es erlauben, die biologischen Ressourcen unseres Planeten zu beschreiben und entsprechende Informationen auszutauschen.

3. Erstellen von Expertisen für Institutionen, Vereinen, Hochschulen, Behörden wie auch der Öffentlichkeit und Firmen, im Bereich der Informationsverwaltung zur Erhaltung der Biodiversität.

BCIS.CH verfolgt kein lukratives Ziel.

Art. 3. Mittel

Um ihre Ziele zu erreichen, verfügt BCIS.CH über die Beiträge der Mitglieder. Die Beiträge können in Form von personellem Engagement, Arbeit, Bereitstellen von Wissen, Daten, als Software oder Material, oder Sach- oder Geldeinlagen erfolgen. Der Verein kann darüber hinaus Zuwendungen aller Art von Personen entgegennehmen, welche Nichtmitglieder sind, wie auch Subventionen oder Finanzierungen im Rahmen von Projekten von öffentlichen Institutionen, Forschungs- oder Erziehungsinstitute, Stiftungen, Firmen oder Private.

Des Weiteren kann, BCIS.CH gegen Entgelt Mandate oder Dienstleistungen aller Art erbringen, sofern sie mit den Zielen vereinbar sind.

BCIS.CH setzt aktiv die aus Informations- und Kommunikationstechnologie stammenden Mittel ein, um ihre Tätigkeit durch Information ihrer Mitglieder und der Öffentlichkeit und durch Kommunikation ihrer Ansichten und ihrer Aktivitäten zu entwickeln und zu unterstützen.

Art. 4. Organe

Die Organe der BCIS.CH sind :

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Exekutivausschuss

Art. 5. Mitgliederversammlung

Die Mitlgiederversammlung ist das oberste Organ der BCIS.CH . Sie versammelt sich mindestens einmal pro Jahr. Weitere Versammlungen können durch den Exekutivausschuss einberufen werden, sofern dieser es als nötig findet. Der Exekutivausschuss ist dazu angehalten, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies fordert. Bei Wahlen an der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimme des Präsidenten im Fall einer Stimmengleichheit. Die Rechte und Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Wahl des Präsidenten, des Kassiers und der Revisoren, und Annahme der Mitglieder des Exekutivausschusses auf Vorschlag des Präsidenten.

2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren des vergangenen Geschäftsjahres.

3. Genehmigung des Jahresbudget des nachfolgenden Jahres.

4. Genehmigung sämtlicher Statutenänderungen.

5. Auflösung des Vereins.

6. Aufnahme neuer Mitglieder.

7. Im Fall einer Einsprache durch den letzteren an der Mitgliederversammlung, Prüfung des Entscheids des Ausschlusses eines Mitgliedes.

Entscheide der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der oben erwähnten Punkte 4 und 5, welche mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung gefasst werden. Anlässlich einer Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme.

Art. 6. Exekutivausschuss

Der Exekutivausschuss repräsentiert BCIS.CH gegenüber allen öffentlichen wie privaten Instanzen. Er leitet im Namen des Vereins die notwendigen Aktionen ein, um die in den Statuten festgelegten Ziele zu erreichen. Er präsentiert jedes Jahr an der Mitgliederversammung einen Jahresbericht, die Jahresrechnung, eine Budgetplanung und ein Tätigkeitsprogramm für das folgende Jahr.

Der Exekutivauschuss diskutiert Vorschläge zu Projekten und durch den Verein erhaltene oder durch Mitglieder unterbreitete Mandate. Er beschliesst über die Modalitäten des Engagements des Vereins in Bezug auf diese Objekte. Der Exektutivausschuss kann Projekte vorschlagen und aktiv Mandate suchen. Diese Entscheide werden nicht der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Der Exekutivausschuss setzt sich aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, mindestens einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, einem Kassier oder einer Kassiererin und einem Sekretär oder einer Sekretärin zusammen.
Der Präsident und der Kassier werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die anderen Mitglieder des Exekutivausschusses, die nicht Gründungsmitglieder sind, werden durch den Präsidenten ernannt und diese Wahl wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Die Wahlen und Ernennungen in den oben erwähnten Funktionen sind jährlich zu erneuern.

Der Exekutivausschuss wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin durch die Sitzungen geführt. Die Vizepräsidenten und der Sekretär oder die Sekretärin sind seine oder ihre Stellvertreter. Ausserhalb dieser Elemente organisiert sich der Exekutivausschuss selbst.

Weitere Verpflichtungen sind in den folgenden Paragraphen beschrieben, die Rechte und Aufgaben des Exekutivausschusses sind im Besonderen:

1. Einberufen der Mitgliederversammlung. Einladung und Tagungsordnung müssen mindestens 20 Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zugestellt werden. Die Einladung erfolgt entweder schriftlich oder elektronisch. Sie ist auf der Webseite von BCIS.CH veröffentlicht. Ausserdem wird das vorgesehene Datum der nächsten Mitgliederversammlung mindestens 2 Monate vor dem Ereignis auf der Webseite von BCIS.CH bekannt gegeben.

2. Aufnehmen von allen Anträgen auf die Tagesordnung der Versammlung, welche von einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern eingebracht und welche dem Exekutivausschusses mindestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Datum der nächsten Mitgliederversammlung zugestellt wurde.

3. Festlegen der jährlichen Mitgliederbeiträge.

Art. 7. Gründungsmitglieder

Die Gründungsmitglieder des Vereins sind Raphael Häner, Claude Paroz, Alain Sandoz und Beate Schierscher-Viret. Ihre Eigenschaft als Mitglied im Verein ist unabdingbar, ausser Austritt von ihrer Seite her nach schriftlichen Ankündigung an den Exekutivausschuss.

Die Gründungsmitglieder sind von Amts wegen Mitglieder im Exekutivausschuss. Sie können sich in dieser Eigenschaft durch eine Person ihrer Wahl vertreten lassen.

Art 8. Mitglieder

Neben den Gründungsmitgliedern sind die Vereinsmitglieder Personen, Institutionen, Verbände, Firmen, oder Gruppierungen von Personen, Institutionen, Verbänden und/oder Firmen. Die neuen Mitglieder werden durch den Exekutivausschuss vorgeschlagen und der Mitgliederversammlung zur Wahl unterbreitet.

Juristische Personen müssen beschlussfähig vertreten sein, um an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen zu können. Die Qualität als Mitglied tritt in Kraft sobald diese durch die Organe des Vereins angenommen wurden und das neue Mitglied oder seine Vertreter das Mitgliederregister unterzeichnet haben. Die Adressen der Mitglieder dürfen ohne Zustimmung der betroffenen Mitglieder weder verkauft noch an Dritte weitergegeben werden. Das Register ist für alle Mitglieder unter BCIS.CH zugänglich.

Art 9. Austritt

Ein gewöhnliches Mitglied von BCIS.CH kann jederzeit schriftlich seinen Austritt an den Exekutivausschuss bekannt geben. Er tritt drei Monate nachdem der letztere das Austrittsschreiben erhalten hat in Kraft oder spätestens anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Exekutivausschuss kann ein gewöhnliches Mitglied ohne Grund ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung bei der Mitgliederversammlung anfechten, die dann entscheidet. Die Mitgliederversammlung ist über jede Ausschliessung informiert, welche während dem laufenden Geschäftsjahr beschlossen wurde.

Art. 10. Revisoren

Die Revisoren umfassen einen ersten und einen zweiten Revisor, wie auch einen Stellvertreter. Sie können ein Exekutivmitglied sein, wenn die Anzahl Mitglieder des Vereins es nicht erlaubt, dass diese Funktion von einem aussenstehenden Mitglied des Ausschusses übernommen wird. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen neuen Stellvertreter. Wenn der erste Revisor zurücktritt, so tritt der zweite an seinen Platz. Der bisherige Stellvertreter tritt an die Stelle des zweiten Revisors. Die Wiederwahl ist zugelassen. Die Revisoren kontrollieren die Jahresrechnung und
die Führung der Buchhaltung des Vereins.

Art. 11. Handlungsvollmacht der BCIS.CH

BCIS.CH wird juristisch durch Kollektivunterschrift zu zweien des Präsidenten und des Kassiers für alle Fragen, die das Engagement von Finanzen betrifft, vertreten. Für alle anderen Fragen ist BCIS.CH juristisch durch die Kollektivunterschrift zu zweien engagiert, durch den Präsidenten oder einer seiner Stellvertreter, der diese Funktion inne hat und ein anderes Mitglied des Exekutivausschusses.

Art. 12. Haftung

Die Schulden des Vereins werden ausschliesslich durch das Vereinsvermögen gedeckt. Eine personelle Haftung wird ausgeschlossen.

Art. 13. Auflösung

Die Auflösung der BCIS.CH kann durch den Exekutivausschuss vorgeschlagen werden oder durch einen Antrag von einem Drittel der Aktivmitglieder. Jedes Gründungsmitglied kann sein Veto entgegen halten. Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde und mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder umfasst. Wenn diese Anzahl nicht während der ersten Versammlung erreicht wird, wird eine zweite Versammlung einberufen und wird mit einfacher Mehrheit Beschluss fassen. Falls nach Liquidation ein Überschuss resultiert, wird er einem gemeinnützigen Zweck überführt werden.

Angenommen anlässlich der Gründungsversammliung in Neuenburg, am 9. September 2009

Die Präsidentin: Beate Schierscher

Der Vizepräsident: Claude Paroz

Der Sekretär: Raphaël Häner

Der Kassier: Alain Sandoz